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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Neubrandenburg e.V. findest du hier .
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Mitglied in der DLRG Ortsgruppe Neubrandenburg e.V. kann man von Geburt an werden.
Eine Mitgliedschaft besteht immer bis zum 31.12. eines Kalenderjahres. Eine Kündigung zum Ende des Kalenderjahres muss immer bis zum 31.11. eingegangen sein. Dazu kann auch das untere Formular genutzt werden.
Auszug aus unserer Satzung
§5 Mitgliedschaft
§5.1Mitglied der Ortsgruppe Neubrandenburg können natürliche und juristische
Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechts (Einzelpersonen sowie
Institutionen, Vereinigungen, Behörden und Firmen) werden.
§5.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern in die Ortsgruppe entscheidet die Ortsgruppe
Neubrandenburg und in ihrer Vertretung der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
§5.3 Neue Mitglieder dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie sich ausdrücklich
zu den Ordnungen und Satzungen der DLRG, insbesondere zu den in §
2 Abs. 5 dieser Satzung genannten Grundsätzen bekennen und gegen diese
nicht verstossen
§5.4 Das Mitglied übt seine Rechte in der Ortsgruppe Neubrandenburg aus und
wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch den Vorstand bzw.
gewählte Delegierte der Ortsgruppe Neubrandenburg vertreten.
§5.5 Die Mitgliedschaft in der DLRG wird durch einen Mitgliedsausweis nachgewiesen.
Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung
gemäß der Anlage Jahresvereinsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr
bis spätestens 20. Februar entrichtet und nachgewiesen wurde.
Wurde der zu entrichtende Beitrag bis zum 20. Februar nicht geleistet, können
die ausstehenden Beträge durch die Ortsgruppe angemahnt werden.
Die hierfür fälligen Mahngebühren hat das Mitglied in voller Höhe zu tragen.
Grundlage für die Höhe der Mahngebühren ist die Gebührenordnung in ihrer
jeweils gültigen Fassung.
§5.6 Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt
werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen
in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur Mitglieder
ausüben. Im Übrigen gelten die Satzungen der DLRG e.V., des DLRG Landesverbandes
Mecklenburg-Vorpommern e.V. und die Geschäftsordnung der
DLRG e.V. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt
die Jugendordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§5.7 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
§5.7.1 Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf
des Geschäftsjahres dem Vorstand der Ortsgruppe Neubrandenburg
zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt seine Beitragspflicht mit Ablauf
des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam
geworden ist.
§5.7.2 Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen.
Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen
Beiträge fortgeführt werden.
§5.7.3 Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrenratsordnung.
§5.8 Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung
oder gegen Anordnungen auf Grund dieser Satzung oder wegen DLRGschädigenden
Verhaltens kann der Vorstand oder die Jahreshauptversammlung
mit in einfacher Mehrheit gefasstem Beschluss den Ehrenrat des Landesverbandes
anrufen und die Verhängung folgender Ordnungsmaßnahmen
einzeln oder gleichzeitig beantragen:
§5.8.1 Rüge,
§5.8.2 Verweis,
§5.8.3 zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
§5.8.4 zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
§5.8.5 Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
§5.8.6 zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen
und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
§5.8.7 Ausschluss
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen
Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Im Übrigen regelt das Verfahren die Schieds- und Ehrenratsordnung.
§5.9 Endet die Mitgliedschaft, ist das in Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben
oder der Wert zu erstatten; scheidet ein Mitglied aus einer
Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen an die Gliederungen zu
übergeben.
§5.10 Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG nicht verpflichtet.
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